Nachfragen Parkplatz Fuhlsbüttler Str./Maurienstraße

Die oberflächliche und z.T. falsche Beantwortung der o.g. Anfrage gibt Anlass für folgende Nachfragen:

Kleine Anfrage 86/2010 der Fraktion DIE LINKE
Betr.:  Nachfragen Parkplatz Fuhlsbüttler Str./Maurienstraße (zur kl Anfr. 69/10)
Hamburg, 14. Oktober 2010


Die oberflächliche und z.T. falsche Beantwortung der o.g. Anfrage gibt Anlass für folgende Nachfragen:

1. Weshalb ist dem Bezirksamt nicht bekannt, dass sich die Rechtsgrundlage für sog. „1-Euro-Jobs“ im § 16d SGB II findet?

2. Welches Gremium hat den „politischen Willen“ zur Beschäftigung von 1€-Jobbern geäußert? (Antwort des Bezirksamtes zu Frage 5)
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3. Ist der Ersatz für wegfallende Parkplätze zusätzlich im Sinne des SGB II?

4. Von wie vielen Kfz (excl. der Nutzung durch Carsharing-Unternehmen) wird die „Stellplatzanlage“ im werktäglichen Durchschnitt in Anspruch genommen?

5. Wie viele Personen sind beim Betrieb der „Stellplatzanlage“ beschäftigt?

a) 1€-JobberInnen?

b) AnleiterInnen?

Fraktion DIE LINKE: Peter Heim, Helga Kuhlmann, Franz-Josef Peine, Angelika Traversin

 

Bezirksamt Hamburg-Nord       14.10.2010
          

A N T W O R T

a u f  d i e

Kleine Anfrage Nr.    86/2010    

Fragesteller:    BAbg.  Peter Heim, Helga Kuhlmann, Franz-Josef Peine und Angelika Traversin (Die LINKE)

Betr.:  Nachfragen Parkplatz Fuhlsbüttler Str. / Maurienstraße (zur Kl. Anfrage 69/2010)

Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1:
Die Rechtsgrundlage § 16 d SGB II ist dem Bezirksamt bekannt.

Zu 2:
In seiner Sitzung am 30.04.2007 wurde im damaligen Ortsausschuss Barmbek-Uhlenhorst unter TOP 7.6 gemäß der Empfehlung des Sanierungsbeirats für das Sanierungsgebiet Barmbek-Nord S1, Fuhlsbüttler Straße, die Vorentwurfsplanung für die Maßnahme Neuer Stadtplatz/Museumshof vorgestellt und vom Ausschuss einstimmig zustimmend zur Kenntnis genommen. Diese Planung beinhaltete u.a. auch die Bewirtschaftung der Parkfläche durch einen Beschäftigungsträger.

Zu 3:
Für die Genehmigung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II ist nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Voraussetzung, dass die Maßnahme zusätzlich und im öffentlichen Interesse ist.
Die Begründung und den Nachweis für die Zusätzlichkeit und das öffentliche Interesse, näher definiert in § 261 (2) SGB III, hat der Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu erbringen.
Die Prüfung, ob es sich um eine zusätzliche Maßnahme im öffentlichen Interesse handelt und die Entscheidung über die Bewilligung der Maßnahme, liegt allein in der Kompetenz und Verantwortung von team.arbeit Hamburg.
Das Bezirksamt ist in diesem Antragstellungs-, Prüfungs- und Bewilligungsverfahren nicht als Entscheider beteiligt.
In diesem konkreten Fall wäre alternativ zur Beschäftigung von sog. 1 €-Jobbern der Betrieb eines automatisierten Bezahlsystems in Frage gekommen.

Zu 4:
Von 20 – 80 Fahrzeugen mit steigender Tendenz.

Zu 5:
a) Sechs Stellen, alle sind aktuell besetzt.
b) ein Anleiter.


i.V. Harald Rösler