Untersuchung auf Kampfmittel in Hamburg-Nord
Kleine Anfrage Nr. 10/2013
Untersuchung auf Kampfmittel in Hamburg-Nord
Kleine Anfrage Nr. 10/2013
Sachverhalt/Fragen
31. Januar 2013
1. In welchen Fällen ist die Untersuchung eines Geländes auf Kampfmittel notwendig?
a) Welche Rechtsgrundlagen bestehen hierfür?
2. Mit welchen Methoden wird die Untersuchung auf Kampfmittel durchgeführt?
3. Sind dem Bezirksamt Alternativverfahren bekannt?
a) wurden diese schon in Hamburg-Nord angewandt? Wenn nein: warum nicht?
b) Werden diese in anderen Kommunen oder im europäischen Ausland angewendet?
Falls ja: Mit welchen Resultaten?
4. Durch wen erfolgt die Festlegung, welches Verfahren angewendet wird?
5. Wer trägt die Kosten einer Untersuchung auf Kampfmittel und ggf. deren Beseitigung?
6. Auf welchen Flächen in Hamburg-Nord besteht Verdacht auf Kampfmittelrückstände?
a) Aufgrund welcher Quellen werden diese Verdachtsflächen ermittelt?
b) Nach welchen Kriterien wird über die Dringlichkeit einer Untersuchung entschieden?
7. Wurde in der unmittelbaren Nachkriegszeit dokumentiert welche Flächen mit welcher Gründlichkeit auf Blindgänger untersucht wurden?
Fraktion DIE LINKE: Lars Buchmann, Karin Haas, Rachid Messaoudi
11.02.2013
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Das Bezirksamt ist in Fragen der Kampfmittelräumung und -sondierung lediglich für Ausnahmen
von der Sondierpflicht nach § 5 Abs.2 der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch
Kampfmittel vom 13.12.2005 (KampfmittelVO) zuständig. Im Falle eines Antrags auf Ausnahme
von der Sondierpflicht kann das Bezirksamt jedoch nur aufgrund einer fachlichen Stellungnahme
des Kampfmittelräumdienstes der Feuerwehr entscheiden. Alle Zuständigkeiten hinsichtlich der
Zulassung von Sondierverfahren, der Führung eines Registers fachkundiger Firmen und eines
Verdachtsflächenkatasters liegen ausschließlich bei der Behörde für Inneres und Sport,
Feuerwehr / Kampfmittelräumdienst oder Feuerwehr / Gefahrenermittlung Kampfmittelverdacht
(GEKV). Dieses vorausgeschickt werden die Fragen wie folgt beantwortet:
zu 1:
Nach § 5 Abs. 1 der KampfmittelVO sind "Eigentümer einer Verdachtsfläche, auf der bauliche
Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind,
verpflichtet, ein geeignetes Unternehmen ... mit der ... Sondierung... und dem Freilegen eines
Kampfmittels oder Verdachtspunktes zu beauftragen."
Zu 1a:
Die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 13.12.2005 (KampfmittelVO).
Zu 2 - 4:
Siehe Vorbemerkung. Zuständig und alleinig fachkundig ist der Kampfmittelräumdienst der Feuerwehr.
Zu 5:
Die Kosten für die Sondierung und Freilegung von Kampfmitteln bzw. Verdachtspunkten trägt der jeweilige Grundeigentümer, die der Räumung und Beseitigung die FHH.
Zu 6, 6a und 7:
Die Fragen sind durch die zuständige Behörde für Inneres, Feuerwehr, Referat
Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) zu beantworten.
Zu 6b:
Siehe Antwort zu 1. Untersuchungen finden statt, wenn auf einer Verdachtsfläche bauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind.
