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Vorlage der Bezirksversammlung zum Bürgerentscheid Langenhorn 73 - Kleine Anfrage Nr. 64/2011

Sachverhalt/Fragen                                                    Hamburg, 22. September 2011


Laut § 8.3.3.3 der Dienstvorschrift für die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden in den Bezirken heißt es: „Nicht zweckdienlich und daher unzulässig sind tendenziöse oder bewusst falsche bzw. irreführende Sachverhaltsdarstellungen. Das Bezirksamt trägt dafür Sorge, dass diese nicht in das Informationsheft aufgenommen werden.“ Daraus ergeben sich folgende Fragen:


In der Fragestellung der Bezirksversammlung (BV) wird gefragt, ob man/frau dafür sei, dass die Wulffsche Siedlung in Übereinstimmung mit den Wünschen der Mieter neu gestaltet würde. Ferner befindet sich oben links ein Querbalken in dem steht, „im Sinne der Mieter abstimmen!“. Diese Aussage beinhaltet alle Mieter, ausgeschlossen wurde niemand.
1. Konnte die Bezirksversammlung belegen, dass alle Mieter sich eine Neubebauung
wünschen?
Wenn ja, ist dies belegt? Wenn ja, wo ist dieser Beleg?
Wenn nein, warum darf eine tendenziöse Behauptung, alle sein für die Bebauung, mit ins
Informationsheft? Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


2. Konnte die BV belegen, dass der Mieterschutz, der die jetzigen Mieter vor den Folgen der B-Planänderung bzw. des Neubaus schützen soll, darüber hinaus eine Verbesserung des Mieterschutzes darstellt?
Wenn ja, womit?
Wenn nein, vertritt das Bezirksamt die Ansicht, dass diese Aussage irreführend ist? Wenn
nein, warum nicht? Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


Die BV behauptet, es würde bezahlbarer Wohnraum geschaffen.
3. Was ist bezahlbarer Wohnraum für die BV?


4. Wie hoch wird die Nettokaltmiete der geplanten Wulffschen Siedlung eingeschätzt?


5. Wenn die Nettokaltmiete nicht bekannt sein sollte oder nicht von der BV eingeschätzt
werden kann, wie kann die tendenziöse Behauptung aufgestellt werden, sie sei bezahlbar?
Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


Im Absatz „Was Sie wissen müssen“ heißt es, die Mieter plädierten für den Neubau.
6. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass es in der Wulffschen Siedlung auch Mieter gibt, die der Bürgerinitiative angehören?


7. Ist es dem Bezirksamt bekannt, dass diese Mieter sich gegen den B-Plan-Entwurf
Langenhorn 73 ausgesprochen haben?
Wenn ja, warum darf diese tendenziöse Behauptung der BV im Informationsheft stehen?
Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


Ferner wird im selben Absatz behauptet, man/frau spräche sich im Sinne der jetzt dort lebenden Menschen aus, stimme man/frau für die Vorlage der BV.
8. Konnte die BV belegen, dass das im Sinne der Menschen der Wulffschen Siedlung ist?
Wenn ja, womit ist das belegt? Wenn ja, wo ist dieser Beleg?
Wenn nein, wie kann eine solche irreführende Behauptung nicht vom Bezirksamt
beanstanden werden? Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


Im Text „Ihr Ja für“ wird der Mieterschutz, Erhaltung des Charakters der Siedlung und mehr Grün angeführt.
9. Welche Verbesserung gegenüber der jetzigen Situation des Mieterschutzes schafft der
Neubau und ist dieser zusätzliche Schutz ohne Neubau notwendig?


10. Vertritt das Bezirksamt die Auffassung, dass wenn man/frau für den Abriss einer Siedlung votiert, der/die Wähler/in sich für die Erhaltung des Charakters der abgerissenen Siedlung ausspricht? Und macht er/sie das damit eher, als spräche er/sie sich für den Erhalt der Selbigen aus? Bitte mit ausführlicher Begründung.


11. Sieht das Bezirksamt darin keine Irreführung? Wenn ja, wieso darf diese ins
Informationsheft? Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


12. Der B-Plan 73 sieht eine Verdichtung der Wulffschen Siedlung vor. Gebäude werden
breiter und länger. Wodurch wird mehr Grün geschaffen?


Im Text von Frau Schenkewitz schreibt sie, „Wir, die hier leben, sind für die Vorlage der BV...“.
Diese Behauptung schließt niemanden aus und meint alle Mieter.
13. Hat die BV diese Aussage überprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?


14. Hat das Bezirksamt diese Aussage überprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?


15. Vertritt das Bezirksamt die Auffassung, dass diese Aussage nicht tendenziös ist? Wenn ja, warum ist sie nicht tendenziös? Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.
Wenn nein, warum durfte diese Aussage mit ins Informationsheft aufgenommen werden.
Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


Auf Seite 2 fängt es mit der Überschrift an, „Bezirk und Mieter Hand in Hand...“
16. Ist dem Bezirksamt bekannt, wer mit Bezirk gemeint ist?
Wenn ja, wer?


17.Wenn nicht alle im Bezirk lebenden Menschen für den B-Plan Entwurf Langenhorn 73 sind, vertritt das Bezirksamt die Ansicht, es dürfe im Informationsheft so stehen und sei nicht tendenziös? Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


Unter „Ihr Ja für“ wird u.a. aufgeführt, „Und alle alten Mieter können bleiben!“
18.Wer ist damit gemeint?
Sind dort auch kleine Wohnungen für jene vorgesehen, die sich eine 70m2 Wohnung nicht
leisten können und ist deren Nettokaltmiete für sie auch bezahlbar? Wenn ja, hat die BV
dieses belegt?
Oder bedeutet das, dass alle alten Mieter bleiben können, wenn sie es sich leisten
können?


19. Ist das Bezirksamt der Auffassung, dass eine solche Aussage tendenziös und irreführend ist und darf eine solche Aussage in das Informationsheft? Bitte mit einer ausführlichen und juristischen Begründung.


Rachid Messaoudi


06.10.11
Die Anfrage enthält überwiegend Fragen zum Tatsächlichen. Derartige Fragen können nicht mit einer „ausführlichen und juristischen Begründung“ beantwortet werden. Dieses vorausgeschickt wird die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:


zu 1:
Eine bewusst falsche oder irreführende Sachverhaltsdarstellung enthält die Aussage nicht. Die Frage zielt im Übrigen auf die Erkenntnislage der Bezirksversammlung. Diese wäre in ihren Gremien zu diskutieren.

zu 2 – 5:
Siehe Antwort zu 1, Satz 2 und 3.

zu 6:
Ja.

zu 7:
Nein.

zu 8:
Diese Frage hat eine subjektive Wahrnehmung der Mieter der Wulfschen Siedlung zum
Gegenstand. Diese entzieht sich der Kenntnis des Bezirksamtes.

zu 9:
Ein „Neubau“ ist eine tatsächliche Handlung. Mieterschutz ist demgegenüber Gegenstand
normativer Regelungen. Demgemäß kann ein Neubau keine Verbesserung des Mieterschutzes
bewirken.

zu 10:
Das Bezirksamt vertritt hierzu keine Auffassung.

zu 11:
Siehe Antwort zu 10.

zu 12:
Es entfallen drei oberirdische Stellplatzanlagen sowie Garagenhöfe, die durch die vorrangige
Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen ersetzt werden. Die Tiefgaragen werden mit einer Erdabdeckung versehen und als Grünflächen hergerichtet.
Eine nach bestehendem Planrecht für Gemeinschaftsstellplätze und eingeschossige Gemeinschaftsgaragen ausgewiesene Fläche soll nach neuem Planrecht als - Private Grünfläche - festgesetzt und gesichert werden.

Zu 13:
Rechtsstaatliches Verwaltungshandeln bedarf stets einer Rechtsgrundlage. Eine Rechtsgrundlage für eine Gesinnungsüberprüfung im Sinne dieser Frage besteht nicht.

zu 14:
Siehe Antwort zu 13.

zu 15:
Siehe Antwort zu 1, Satz 1. Die Darstellung ist nicht bereits deshalb tendenziös, weil sie eine Meinung erkennen lässt. Andernfalls wäre ein Informationsheft nicht zu gestalten, da auch die Darstellung der Befürworter des Bürgerbegehrens notwendigerweise eine Meinung enthält.

zu 16:
Bezirk ist eine verkürzende Darstellung für Bezirksversammlung.

zu 17:
Siehe Antwort zu 15.

zu 18:
Siehe Antwort zu 1, Satz 2 und 3.

zu 19:
Siehe Antwort zu 1, Satz 1.

Harald Rösler


Anlage/n:
ohne Anlagen

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