Auslegungsfrist B-Plan Winterhude 42, Barmbek-Nord 42, Alsterdorf 42

Wie das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung- Bauleitplanung mitteilte, beträgt die Auslegungsfrist für den B-PLan Winterhude 42, Barmbek-Nord 42, Alsterdorf 42 (Pergolenviertel), abweichend vom sonst üblichen einen Monat jetzt etwas über 6 Wochen, konkret bis zum 15. August 2014.

Wie das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung- Bauleitplanung mitteilte, beträgt die Auslegungsfrist für den B-PLan Winterhude 42, Barmbek-Nord 42, Alsterdorf 42 (Pergolenviertel), abweichend vom sonst üblichen einen Monat jetzt etwas über 6 Wochen, konkret bis zum 15. August 2014.

Nun folgt eine Bauplanung bekanntlich dem Baugesetzbuch (BauGB, Bundesgesetz). Dieses regelt in § 3 die Beteiligung der Öffentlichkeit. Hier wird auch die Auslegungsfrist geregelt. Sie beträgt einen Monat.

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es dem Bezirk Nord möglich diese Frist zu verlängern?

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist eine Auslegungsfrist von einem Monat vorgesehen. Entsprechend den Kommentaren zum BauGB (Krautzberger, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB- Kommentar zu § 3 Rn. 44) ist die Monatsfrist gesetzlich nicht zwingend; sie ist nur eine Mindestfrist. Die Gemeinde kann den Entwurf des Bauleitplans nebst Entwurf der Begründung für eine längere Zeit auslegen. Hat sie in der Bekanntmachung eine längere Frist angegeben, muss sie diese auch einhalten. Die Öffentlichkeit muss darauf vertrauen können, dass ihr bekanntgegebene Fristen für die Geltendmachung von Anregungen auch eingehalten werden. Um trotz der Ferien allen Interessierten die Möglichkeit zu bieten, sich zu äußern, wurde als Service-orientiertes kundenfreundliches Angebot des Amtes, die Auslegungsfrist verlängert.

2. Bleiben eventuelle klagefähige Einwendungen, die nach den 4 Wochen beim Amt eingehen, dennoch gültig?

Ja.

Harald Rösler