Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange bei Neubauten in der Eppendorfer Landstraße (Altes Brauhaus "Tre Castagne")
Im Zuge des Neubaus an der Eppendorfer Landstraße 108-110 ist es zu monatelangen Grundwasserabsenkungen gekommen mit höchst wahrscheinlichen Folgeschäden an den benachbarten Gebäuden und Gebäuden der näheren Umgebung.
sowie Folgen der Veränderung von Grundwasserständen durch Bauprojekt in der Eppendorfer Landstraße 108-110
Im Zuge des Neubaus an der Eppendorfer Landstraße 108-110 ist es zu monatelangen Grundwasserabsenkungen gekommen mit höchst wahrscheinlichen Folgeschäden an den benachbarten Gebäuden und Gebäuden der näheren Umgebung. In diesem Zusammenhang gibt es qualifizierte Hinweise darauf, dass die Grundwasserabsenkung nicht die angemessene Vorgehensweise war bei einer so tiefen Baugrube und man von Seiten der Behörden eine andere Bauweise hätte fordern müssen. Außerdem sind mögliche Folgen durch Veränderung der Grundwasserstände zu beachten.
Die Neubauvorhaben Eppendorfer Landstraße 106a/Hahnemannstraße und Eppendorfer Landstraße 97-109 (Altes Brauhaus und andere) befinden sich insgesamt auf einer vom Hamburger Senat als „Katastrophenschutzgebiet“ ausgewiesenen Fläche. Der amtlich festgelegte Grundwasserpegel liegt bei +3,69 m NN. Bei Bauvorhaben sind diesem Wert noch einmal +0,30 m als Sicherheitsaufschlag hinzuzurechnen. Das Straßenniveau am Eppendorfer Markt liegt bei +5,40 m NN.
Bei Bauten ins Grundwasser hinein sieht das Baurecht zwingend eine Untergrundsicherung in Form von Vereisung oder als Trogbau vor, um Setzungen an den wertvollen historischen Nachbargebäuden zu vermeiden.
Fragen
1.1. Werden eine der unten genannten Bauweisen für die Neubauvorhaben Eppendorfer Landstraße 106 a/Hahnemannstraße und Eppendorfer Landstraße 97-109 geplant bzw. beantragt?
a) Baugrundvereisung, um eine statisch tragende und wasserdichte Baugrubenumschließung zu schaffen (dies gilt besonders im wasserdurchströmten Alstergrund)
oder
b )Trogbau, der aus wasserdichten Stützwänden sowie aus einer wasserdichten Grundwasserwanne mit geschlossener Sohle besteht.
1.2. Wenn nein, ist wieder eine Grundwasserabsenkung bei den oben genannten Neubauvorhaben geplant bzw. beantragt?
1.3. Wenn eine Grundwasserabsenkung bei den oben genannten Bauvorhaben geplant bzw. beantragt ist, wie wird die Abweichung vom Baurecht zwingend vorgeschriebenen Bauweisen bei Bauten ins Grundwasser rechtlich begründet?
2. Die Bausachverständigen Steinfeld und Partner gingen in ihrem Gutachten vom 3.3.2011 für das Bauprojekt Eppendorfer Landstraße 108-110 davon aus, dass sich der Grundwasserstand nach Abschluss der Bauarbeiten vor dem Gebäude um 0,80 m höher aufstauen würde als zu Baubeginn (also auf bis zu 0,60 m unterhalb des Straßenniveaus).
a) Was geschieht mit diesem Stauwasser des Bauprojekts Eppendorfer Landstr. 108-110?
b) Ist es richtig, dass dieses dauerhaft abgepumpt werden muss?
c) Wohin gelangt dieses abgepumpte Wasser?
d) Was wird bei den beiden oben genannten Neubauvorhaben gegen einen weiteren Aufstau des Grundwassers im Gebiet des Eppendorfer Marktes unternommen?
e) Was passiert bei Starkregen? Welche Sicherungsmaßnahmen sind hierfür vorgesehen?
Das Bezirksamt kann die Fragen nicht beantworten, da die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) die zuständige Dienststelle ist. Den Fragestellern wird daher eine Anfrage gem. § 27 BezVG empfohlen.
3. Bisher werden mutmaßlich durch Neubaumaßnahmen Geschädigte von der BSU an die Bezirksverwaltung und umgekehrt von der Bezirksverwaltung an die BSU verwiesen.
a) An wen sollen sich Geschädigte wenden?
b). Ist es richtig, dass die Senatsverwaltung zuständig ist?
Wenn es sich um Fragen im Zusammenhang mit dem Grundwasser handelt, ist die BSU der richtige Ansprechpartner. Da sich beim Bezirksamt keine Geschädigten gemeldet haben, gab es keinen Verweis auf die BSU. Im Übrigen ist festzustellen, dass beim Neubau Eppendorfer Landstraße 108-110 ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden ist. Schäden sind auch hierbei nicht beobachtet worden.
Harald Rösler
Anlage/n: Keine