Wasserrechtliche Belange bei Neubauten rund um den Eppendorfer Markt nicht ausreichend berücksichtigt? (II)
Sachverhalt
Sofern erkannt wird, dass auf Grund der geplanten Tiefe einer Baugrube ein Eingriff in das Grundwasser erforderlich wird, ist entweder eine Grundwasserabsenkung oder eine Gründung in einer weitestgehend wasserundurchlässigen Trogbaugrube (Wand / Sohle-Methode) zu planen.
Die angesprochenen Neubauten Eppendorfer Landstraße 108-110/Hahnemannstraße und Heinickestraße, sowie die geplanten Neubauten in der Eppendorfer Landstraße 103-109 sowie 97-101 liegen im Hochwasserschutzgebiet um die Alster, einem Niedermoorgebiet, das erst durch Entwässerung und Sandaufschüttung bebaubar gemacht wurde. Es gehört zum gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet des Gewässers Alster I. Ordnung.
Gemäß Auskunft der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt liegt der Wasserspiegel bei dem maßgebenden 100-jährlichen Hochwasserereignis im betroffenen Planungsbereich bei Hochwasser 100 = 4,00 m über NN. Bei Neubauvorhaben muss der Bemessungswasserstand als höchster zu erwartender Grundwasserstand berücksichtigt werden.
Der sensiblen Bodenbeschaffenheit dieses morastigen Auebodens mit den hoch liegenden Grundwasseradern hat man beim Bau der heutigen Altbauten Rechnung getragen und niemals derart in die Tiefe gebaut werden, wie es in der letzten Zeit geschieht.
Dabei ist davon auszugehen, dass für alle Baumaßnahmen im Umfeld von Altbaubestand, bei denen die Errichtung von mehr als einem Tiefgeschoss vorgesehen ist, generell eine Troglösung erforderlich wird.
Deshalb wird in anderen Städten im Innenstadtbereich schon länger keine Grundwasserabsenkung mehr genehmigt. Nur so ist von vornherein zu vermeiden, dass in einem weiten Umkreis Grundwasserstands - Änderungen hervorgerufen werden, die zu Schäden an benachbarter Altbausubstanz oder der Vegetation und zu Verschleppungen von Altlasten führen können.
Das wurde bei den von uns monierten Bauaktivitäten um den Eppendorfer Markt nicht berücksichtigt, sondern es wurden Grundwasserabsenkungen vorgenommen. Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen sowie Dränage und Entwässerung führt zu Setzungen des Geländes und damit zu Schäden an vorhandenen Bauten und kann Ver- und Entsorgungsleitungen beschädigen. Benachbarte Brunnen, Quellen und Wasserfassungen können trocken fallen oder weniger ergiebig werden.
Auf diesem Hintergrund erscheinen uns die auf unsere Kleine Anfrage erhaltenen Auskünfte unzureichend. Da tiefer reichende Absenkungsmaßnahmen ausschließlich im Schutze eines Wasser sperrenden Troges genehmigt werden, bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen
1.) a) Gibt es für die Grundwasserabsenkungen beim Bau der Eppendorfer Landstraße 108-110/Hahnemannstraße und Heineckestraße eine gutachterliche Stellungnahmen? Wenn ja, geben Sie bitte an, wo wir diese erhalten/ bzw.einsehen können.
1.) b) Hat die zuständige Wasserbehörde (BSU) die beantragten Grundwasserabsenkungen geprüft und gibt es darüber einen Prüfbericht?
Wenn ja, geben Sie bitte an, wo wir diesen erhalten/bzw. einsehen können.
2.) Wie groß ist der gesamte Wasser-Absenkradius in allen Himmelsrichtungen und anhand welcher Daten (Absenktiefe, Fließgeschwindigkeit, Bodendurchlässigkeitswert) wurde er ermittelt?
3.) Befinden sich im Wasser-Absenkradius Gebäude mit Holzpfahlgründung?
Wenn ja, welche Häuser betrifft das?
4.) Wurde die Genehmigung aller Besitzer der im Absenkradius befindlichen Bauten zur Wasserabsenkung eingeholt? Wenn ja, welche Häuser sind das?
5.) Wie wurde die Abpumpmenge ermittelt (Protokollierte, kontrollierte Wassermessanzeiger)?
6.) Der sich verändernde Grundwasser-Pegelstand sowie die Wasserqualität wurde ab Beginn der Gründungstätigkeiten monatlich an der Grundwasserpegel-Beschaffungsstelle Ludolfstraße im Auftrag durch die Wasserwirtschaft HH gemessen? Wir bitten um die monatlichen Ergebnisse.
Wurden weitere Messungen vorgenommen, so erbitten wir auch deren Ergebnisse.
7.) Was wurde zum Schutz gegen Auswaschung und Veränderung der Bodensubstanz im Absenkradius unternommen?
8.) Sind Senkungsschäden durch die Wasserabsenkung und eventuell weiterhin erforderliches Abpumpen ausgeschlossen?
9.) Wurden alle Auflagen des Hochwasserschutzes (§ 31b WHG) beachtet, der Hochwasserabfluss und der Wasserstand nicht nachteilig beeinflusst und für den Bau in die Tiefe erforderliche Ausgleichsflächen festgeschrieben?
10.) Welcher Bemessungswasserstand wurde bei Erteilung der Baugenehmigung angegeben? Welches Ingenieurbüro war für Angabe dieser Daten begleitend und ausführend tätig? (Betriebsbeauftragter)
Fraktion DIE LINKE
Lars Buchmann, Karin Haas, Rachid Messaoudi
27.11.2013
Das Bezirksamt Hamburg-Nord beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 11.:
Das Bezirksamt kann diese Fragen nicht beantworten. Hierzu müsste die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt befragt werden.