Umbau der Frohbotschaftskirche auf dem Dulsberg

Die Kirchengenmeinde plant eine wesentliche bauliche Veränderung an der Kirche.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

Kleine Anfrage 39/2012

Sachverhalt/Fragen
Die Kirchengenmeinde plant eine wesentliche bauliche Veränderung an der Kirche.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
1. In wessem Eigentum steht das Grundstück der Frohbotschaftskirche?
    Falls es sich im Eigentum der Freien und Hansestadt befindet stellen sich folgende Fragen:
a) Auf welchen Rechtsverhältnis beruht die Nutzung durch die Kirchengemeinde?
b) Wann wurde der zugrundeliegende Vertrag o.ä. Geschlossen?
           c) Wann oder unter welchen Bedingungen endet das Nutzungsverhältnis?
2. Bestehen Vorkaufsrechte der Freien und Hansestadt?
–   falls ja: wann und unter welchen Bedingungen könnten diese ausgeübt werden?
3. Welcher Bebauungsplan gilt für das o.a. Grundstück und welche Nutzung sieht er vor?
4.  Wie wird das Sakralgbäude aus denkmalschützerischer Sicht bewertet?
a) Wie werden die Nebengebäude denkmalschützerischer Sicht bewertet?
5. Sind dem Bezirksamt Umbau- oder Neubauplanungen bekannt?
–   falls ja: seit wann, welche?
–   falls   ja:   wurden   bereits   Gespräche   hierzu   geführt?   Wie   bewertet   das   Bezirksamt   die
Planungen?


Fraktion DIE LINKE
Lars Buchmann, Karin Haas, Rachid Messaoudi


Das Bezirksamt Hamburg-Nord beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Das   Grundstück   steht   im  Eigentum   der   Evangelisch-lutherischen   Kirchengemeinde  Hamburg-Dulsberg.

Zu 2.:
Ja.
Nach Darstellung der Kirchenvertreter kann die Freie und Hansestadt Hamburg ab dem Jahr 2015 30 Jahre lang von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen.

Zu 3.:
Es gilt der Bebauungsplan Dulsberg 1 vom 25.09.1964 mit folgender Ausweisung: Baugrundstück für   den   Gemeinbedarf   (Kirche,   Pastorat,   Gemeindehaus).   Begünstigter   ist   die   Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg.
 
Zu 4.:
Die Gebäude Straßburger Platz 2, 4, 6, 6a und Weißenburger Str. 4 bilden ein Denkmalensemble.
Für die entsprechend § 7a Denkmalschutzgesetz als erkanntes Denkmal im Denkmalverzeichnis aufgeführten Gebäude liegt noch kein Denkmalgutachten vor.
Der besondere Wert des 1937 erbauten und 1952 wiederaufgebauten Kirchengebäudes liegt im Wesentlichen   in   der   städtebaulichen   Bedeutung   als   zentraler   Identifikationspunkt   auf   dem Dulsberg.

Zu 4 a):
Die Nebengebäude sind Teil des Denkmalensembles.
 
Zu 5.:
Ja.
Vertreter   der   Kirchengemeinde   und   Stattbau   Hamburg   haben   unter   dem   Titel   „Konzept   zur Entwicklung   eines   neuen   sozialen   Zentrums   für   Dulsberg“   dem   Bezirksamt   am   08.05.2012 Planungsideen zur Neugestaltung des Kirchengrundstücks vorgestellt. Die gedachte Planung geht von einem Teilabriss der Kirche und des Pastorates aus und wird vom Denkmalschutzamt nicht mitgetragen. In der vorgeschlagenen Form kann das Projekt somit nicht realisiert werden. Weitere
Gespräche   zwischen   dem   Denkmalschutzamt   und   der   Evangelisch lutherischen   Kirche   sind vorgesehen.