Tanzverbot für Karfreitag aufheben

In Hamburg gilt die Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957 und regelt den gesetzlichen Umgang mit Feiertagen. Dort heißt es im § 4, (1) „Am Karfreitag (...) sind verboten: (...) 2. musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten“.

Tanzverbot für Karfreitag aufheben

Sachverhalt:


Karfreitag ist in der christlichen Kirche ein strenger Fast- und Abstinenztag. Dieser religiöse Tag hat in besonderer Weise Eingang in die Gesetzgebung gefunden.

In Hamburg gilt die Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957 und regelt den gesetzlichen Umgang mit Feiertagen. Dort heißt es im § 4, (1) „Am Karfreitag (...) sind verboten: (...) 2. musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten“.

Zumindest im Umkehrschluss ließe sich ein Widerspruch zu Artikel 140 des Grundgesetzes deuten, in dem unter Artikel 136, (4) steht: „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden“. Abstinent sein, ist eine religiöse Handlung. Wenn Menschen am Karfreitag nicht tanzen dürfen, weil sie abstinent sein müssen, ist dies ein erzwungenes Verhalten und wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Nicht zuletzt ist aber die

Freiheit des Einzelnen, durch die Freiheit der anderen begrenzt. Das ist ein Grundprinzip unserer Verfassung und im Grundgesetz in Artikel 2 verankert. Insofern gilt es diesem Anspruch zu genügen und das Ausüben einer Religion nicht mit Freiheitseinschränkungen für andere zu verknüpfen.

In Deutschland gilt die Religionsfreiheit und Religion unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip, welches durch die Feiertagsschutzverordnung konterkariert wird. Während eine Abschaffung des Tanzverbotes keine negativen Folgen für Gläubige hätte, denn ein Kirchenbesuch oder das Beisammensein im Rahmen der Familie oder der Glaubensgemeinschaft steht nicht im Widerspruch zu abendlichem oder nächtlichem Ausgehen, stellt eine Beibehaltung eine Reglementierung nicht- oder andersgläubiger Menschen dar und ist ein tiefer Eingriff in die Freiheitsrechte jedes Einzelnen. Darüber hinaus wird das Verhalten für andere religiöse Feiertage, insbesondere anderer Konfessionen, nicht staatlich verordnet, sondern lediglich die Möglichkeiten geschaffen, für Mitglieder dieser Religionen die Feiertage ausleben zu können.

Auch in der gelebten Praxis scheint Uneinigkeit darin zu bestehen, wie der Gesetzeslage entsprochen werden kann. Das Hamburger Abendblatt berichtete am 05.02.2013, dass die Bezirksämter das Tanzverbot unterschiedlich handhabten. Während in Altona das Bezirksamt davon ausginge, dass musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten verboten seien, werde in Mitte lediglich darauf geachtet, dass die Klubs die Musik ab 02:00 Uhr nachts leiser stellten bzw. dass das Amt nur beim Vorliegen einer Beschwerde dieser nachginge.

DIE LINKE sieht in der Aufhebung des Tanzverbotes keine Beschränkung der Mußezeit. Diese ist eher durch zu lange Arbeitszeiten und die Lockerung der Ladenöffnungszeiten entstanden.

Petitum/Beschluss:


Daher möge die Bezirksversammlung beschließen:

1. Der Bezirksamtsleiter möge sich bei den zuständigen Behörden und Bezirksämtern dafür einsetzen, dass bis zu einer Gesetzesänderung, die Freiheitsrechte nicht- oder andersgläubiger Menschen nicht durch das Tanzverbot eingeschränkt werden.

2. Die Bezirksversammlung Hamburg-Nord empfiehlt der Hamburgischen Bürgerschaft die Feiertagsschutzverordnung dahingehend zu ändern, dass das Tanzverbot (Verbot musikalischer Darbietung jeder Art in Gaststätten) aus dem Gesetz ersatzlos gestrichen wird.

DIE LINKE
Lars Buchmann, Karin Haas, Rachid Messaoudi