Umgang mit Bodenkontamination auf dem Innenhofgrundstück Nr. 3579, Heidberg 21 b und c, Winterhude
Im Innenhofgrundstück Heidberg 21 b und c, dessen Eigentümerin die Firma Liscard GmbH ist, wird gegenwärtig gebaut, obwohl der Verdacht besteht, dass das Grundstück durch die vormals in der Nachbarschaft ansässige Teppichreinigungsfirma und eine Mineralöllagerung mit Umweltgiften belastet ist.
Kleine Anfrage Nr. 122/2013 von Lars Buchmann, Karin Haas, Rachid Messaoudi, DIE LINKE
Sachverhalt:
21.08.2013
Im Innenhofgrundstück Heidberg 21 b und c, dessen Eigentümerin die Firma Liscard GmbH ist, wird gegenwärtig gebaut, obwohl der Verdacht besteht, dass das Grundstück durch die vormals in der Nachbarschaft ansässige Teppichreinigungsfirma und eine Mineralöllagerung mit Umweltgiften belastet ist. Die nicht bebaute Fläche rund um das geplante Gebäude ist als Spielfläche ausgewiesen, außerdem sind an der rückwärtigen Front Hintergärten geplant. Diese geplante Flächennutzung stellt eine erhöhte Anforderung an die Beschaffenheit des Bodens dar, um die Gesundheit der Menschen nicht zu gefährden und Pflanzen und Tiere nicht zu belasten. Denn es ist davon auszugehen, dass auf der Fläche rund um das Gebäude Kinder spielen werden, Bäume, Sträucher, Blumen oder Kräuter gepflanzt werden.
Auf Anfrage der Faktion DIE LINKE vom November 2012 wurde in der Antwort mitgeteilt, dass die Firma Liscard ein Bodengutachten erstellt habe, dass bei ihr einsehbar sei.
Die Firma selbst hat der Abgeordneten von DIE LINKE die Einsicht verweigert und auf das Bauamt verwiesen, wo das Gutachten vorläge. Dort konnte das Gutachten inzwischen eingesehen werden. Das Gutachten war am 19.3.2012 erstellt worden.
Es wurden auf dem Grundstück 3 Bohrungen (1) mit einem Durchmesser von 5 cm an verschiedenen Stellen des Grundstückes vorgenommen zur orientierenden Schadstoffuntersuchung für den voraussichtlich anfallenden Bodenaushub. Das Gutachten hat ergeben, dass der Boden belastet ist mit erhöhten Werten an Schwermetallen und Kohlenwasserstoffen. (1) Der Boden verlangt daher erhöhte Anforderungen zum technischen Umgang, d.h. eine Einschränkung der Wiederverwertung für die Auffüllung des Baugrubenrandes und des Gebäuderandes bzw. eine fachgerechte Entsorgung. (2)
Eine Detailuntersuchung des Bodens ist nicht bekannt, obwohl diese gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn bei einer orientierenden Schadstoffuntersuchung erhöhte Werte festgestellt worden sind.
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Hat das Bezirksamt die Entsorgung der belasteten Böden bzw. des Umgangs damit kontrolliert und gibt es Nachweise darüber?
2. Sind die Werte des Schadstoffes PCB nach Sichten des Gutachtens nachträglich eingefordert worden und wie hoch sind sie?
3. Wurden die erhöhten Anforderungen zum Umgang mit dem Aushub der Baugrube erfüllt? Im Einzelnen:
a) Hat der Bauherr beim Auftrag an die Baufirma die Anforderungen des Gutachtens erfüllt und entsprechende Hinweise an die Firma gegeben? (Nennen der Firma und Darlegung ihrer Tätigkeiten am Heidberg)
b) Sind die belasteten Böden fachgerecht entsorgt worden oder wiederverwendet worden und in welcher Weise? Bitte um Vorlage entsprechender Bescheinigungen oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen beim Bauherren!
4. Hat das Bezirksamt die BSU über die belasteten Böden informiert und eine Detailuntersuchung angefordert, was bei Überschreiten der Höchstwerte gesetzlich vorgeschrieben ist?
5. Hat die BSU dieses Grundstück am Heidberg und die umliegenden Grundstücke untersucht? Wir bitten um Einsicht in das Prüfungsergebnis!
6. Wenn nicht, wann erfolgt eine nähere Untersuchung durch die BSU?
Fraktion DIE LINKE: Lars Buchmann, Karin Haas, Rachid Messaoudi
Anmerkungen
(1)Die Bohrstellen betreffen ca. 40 qcm des gesamten Grundstückes von ca. 2000 qm. Die Einzelproben wurden, gemischt zu 2 Bodenmischproben aus der Auffüllung und dem gewachsenen Sand, an ein chemisches Labor zur Analyse geliefert. Es wurden offenbar keine speziellen Proben für die chemische Analyse genommen. Die Fachleute haben den Boden nicht tiefer untersucht als der Aushub der Baugrube ausmachte und erfolgte an den Stellen, die schon für ein geotechnisches Gutachten genutzt worden waren.
Insgesamt wird die Auffüllung der LAGA- Einbauklasse Z 2 (LAGA bedeutet: Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom 5.11.2004: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen/TeilII) als belastet zugeordnet:
- wegen leicht erhöhten Werten an Schwermetallen wie Blei, Kupfer, Zink sowie Benzopyren nach LAGA Z 1
- wegen einem erhöhten Gesamtgehalt von PAK (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe)
und
- erhöhtem Gehalt von TOC (Total organic carbon nach) nach LAGA Z 2. Der Schadstoff PCB (polychloride Biphenyle) wurde nicht bestimmt! (n.n.)
(2) Das Gutachten verlangt für den belasteten Boden erhöhte Anforderungen zum technischen Umgang, d.h. eine Einschränkung der Wiederverwendung für Auffüllung des Baugrubenrandes und des Gebäuderandes bzw. eine fachgerechte Entsorgung. („Für die Ausschreibung der Erdarbeiten sollte für die Auffüllung die Klassifizierung LAGA Z 2 zu Grunde gelegt werden, da gegenüber unbelasteten Böden (LAGA Z 0) von Zusatzkosten für die Bodenentsorgung bzw. Verwertung ausgegangen werden muss. Die Böden der Zuordnungsklassen Z 1.1 bis Z 2 sind für eine Wiederverwertung unter bestimmten Bedingungen geeignet, sofern sie für den vorgesehenen Zweck die bodenmechanischen Eigenschaften erfüllen.“ (Gutachten, S. 3)
„Aus schadstoffrelevanter Sicht können diese Böden bei Einhaltung der technischen Regeln der LAGA“ wiederverwendet werden (z.B. ausreichende Deckschicht von mind. 2 m oberhalb des Grundwasserleiters, Abdichtung mit bindigen Böden bzw. wassenundurchlässige Versiegelungen.“ (vgl. Gutachten S. 4).
Außerdem sagt das Gutachten, dass „gewisse Schwankungen in den Schadstoffgehalten nicht auszuschließen“ seien, „da es sich bei der hier durchgeführten Untersuchung um eine Orientierende Schadstofferkundung handelt.“ (Gutachten S. 4)
Das Bezirksamt Hamburg-Nord beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Bebauung des Flurstücks 3579 in der Gemarkung Winterhude und insbesondere eine mögliche Schadstoff- und/oder Kampfmittelbelastung des Bodens auf diesem Flurstück standen in der jüngeren Vergangenheit mehrfach im Mittelpunkt von Anfragen aus dem politischen Raum und von Anwohnern.
Im Rahmen dieser Anfragen gaben Anwohner Hinweise auf die historische Nutzung sowohl der angefragten als auch umliegender Flächen.
Diese Hinweise auf Bodenverunreinigungen wurden durch die zuständigen Fachbehörden für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) sowie Inneres und Sport (BIS) geprüft. Die Ergebnisse wurden in die entsprechenden Fachinformationssysteme eingepflegt.
Im Hinblick auf eine mögliche Schadstoffbelastung des Bodens auf dem Flurstück 3597 lässt sich feststellen, dass weder die historische Erkundung der Fläche noch die orientierende Schadstofferkundung Hinweise auf eine altlastverdächtige Nutzung des Grundstücks ergaben.
Die zitierte Schadstoffuntersuchung bestätigt vielmehr eine standorttypische Belastung des Bodens mit organischen und anorganischen Stoffen. Die Werte liegen zwar oberhalb der Vorsorgewerte der einschlägigen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), was zu eingeschränkten Verwertbarkeit des Bodenmaterials führt, jedoch unterhalb der Prüfwerte dieser Verordnung für die Nutzung als Kinderspielfläche.
Hinzu kommt, dass annähernd 100% des Flurstücks überbaut werden oder der anstehende Boden bei der Herrichtung der Nebenflächen überdeckt wird.
Für weitere Untersuchungen bestand aus Sicht des Bezirksamts kein Anlass.
Zu 1.:
Anfallender Bodenaushub ist, soweit eine Verwendung auf dem Grundstück nicht möglich ist, entsprechend der einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Überwachung der Abfallströme im Abfallnachweisverfahren obliegt der BSU.
Zu 2.:
Nein, dies war nicht notwendig. PCB wurde im Gutachten als „nicht nachweisbar, n.n.“ ausgewiesen.
Zu 3a):
Dem Bezirksamt sind keine Hinweise bekannt, dass der Bauherr gegen abfall- oder bodenschutzrechtliche Anforderungen verstoßen hat. Die Ausführungen des Gutachters stellen lediglich eine Hilfe für den Bauherrn dar, sich rechtskonform zu verhalten.
Zu 3b):
Siehe Antwort zu 1.
Zu 4.:
Die Abteilung Bodenschutz / Altlasten der BSU ist in das Verfahren eingebunden, notwendige Untersuchungen veranlasst sie in eigener Zuständigkeit.
Zu 5. und 6.:
Das Bezirksamt hat hierüber keine Kenntnis. Anfragen hierzu sind an die BSU zu richten.
Harald Rösler
