Abriss der Frohbotschaftskirche und der Nebengebäude im Hamburger Stadtteil Dulsberg

Die Kirchengemeinde Dulsberg plant einen Abriss der Frohbotschaftskirche und der

Nebengebäude im Hamburger Stadtteil Dulsberg. Dieses Ensemble stellt den Mittelpunkt des Stadtteils dar.

Zu den Einwirkungsmöglichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich folgende Fragen:

Sachverhalt/Fragen
Die Kirchengemeinde Dulsberg plant einen Abriss der Frohbotschaftskirche und der
Nebengebäude im Hamburger Stadtteil Dulsberg. Dieses Ensemble stellt den Mittelpunkt des
Stadtteils dar.
Zu den Einwirkungsmöglichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg ergeben sich folgende
Fragen:
 
1. Besteht für das Kirchengrundstück ein Rückkaufrecht der Stadt?
-falls ja: wann kann dieses ausgeübt werden und zu welchem Preis (ggf.
umgerechnet in Euro) könnte die Stadt das Grundstück zurückkaufen.
2. Wie würden die Gebäude auf dem Grundstück im Falle eines Rückkaufs bewertet?
3. Hat der heutige Zustand der Gebäude (nach Angaben der Kirchengemeinde baufällig)
einen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises/Ablöse der Gebäude.
4. Am 23.5.1989 hat der Senat eine „Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in
Dulsberg und …“ erlassen. Ist diese Verordnung noch in Kraft?
- falls nein: Wann und durch welchen Akt wurde diese Verordnung aufgehoben
und wurde sie durch eine vergleichbare Regelsetzung für den Stadtteil Dulsberg
ersetzt?
5. Welche Vereinbarungen sind zwischen der Kirchengemeinde und dem seinerzeitigen
Senat bei der Grundstücksüberlassung hinsichtlich der Zugänglichkeit der
Gemeinderäume für nichtkirchliche im Aktivitäten getroffen worden?
6. In der Bürgerschaftsdrucksache 18/7660 teilt der Senat bezogen auch auf die         ^
Frohbotschaftskirche mit „Ein im Auftrag des Denkmalschutzamtes 2007 abgeschlossenes
Gutachten untersuchte Entwicklungsmodelle für zukünftige Nutzungen der beiden
denkmalwerten Kirchenbauten.“ Ist dieses Gutachten öffentlich zugänglich?
- falls ja: wo?
- falls nein: warum nicht?
 
Fraktion DIE LINKE
Lars Buchmann, Karin Haas, Rachid Messaoudi


Antwort der Finanzbehörde:
Zu 1.
Ja. Die Ausübung des vertraglichen Wiederkaufsrechts (WKR) ist ab 01.Januar 2015, längstens
bis zum 01.Januar 2045 (gem. § 462 BGB) möglich. Der Wert des WKR wird stichtagbezogen
über eine Wertermittlung festgestellt.
 
Zu 2. und 3.   
Für die bestehenden Baulichkeiten würde zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufrechts
eine 2/3-Zeitwertentschädigung gutachterlich ermittelt werden.
 
Zu 4.
Ja. Die nach § 172 BauGB erlassene städtebauliche Erhaltungsverordnung Dulsberg ist nach
Kenntnis der zuständigen Behörde noch in Kraft.
 
Zu 5.
Vertraglich wurden für die veräußerten Flächen Nutzungsbeschränkungen vereinbart:
Veräußerung zum Zwecke der Errichtung einer Kirche, eines Pastorats und eines
Gemeindehauses sowie einer unbebaubaren Teilfläche.
 
Zu 6.
Nein. Gemäß Denkmalschutzamt ist die Studie nicht veröffentlicht. Die hierfür erforderlichen
Nutzungsrechte wurden nicht erworben.